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RECHTLICHE GRUNDLAGEN BILDUNGSURLAUB
In welchen Bundesländern bestehen gesetzliche Regelungen zur Freistellung im Sinne des Bildungsurlaubs?
Anspruch auf Bildungsurlaub nach einem Bildungsurlaubs- bzw. Weiterbildungsgesetz haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus folgenden Bundesländern:
Anspruch auf Bildungsurlaub nach einem Bildungsurlaubs- bzw. Weiterbildungsgesetz haben Arbeitnehmer aus folgenden Bundesländern:
Berlin: Berliner Bildungsurlaubsgesetz
Brandenburg: Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz
Bremen: Bremisches Bildungsurlaubsgesetz
Hamburg: Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
Hessen: Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub
Niedersachsen: Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Mecklenburg-Vorpommern: Bildungsfreistellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
Nordrhein-Westfalen: Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung
Saarland: Saarländisches Weiterbildungs- und Bildungsurlaubsgesetz
Sachsen-Anhalt: Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung
Schleswig-Holstein: Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz
Die Regelungen zum Bildungsurlaub in den einzelnen Ländern sind verschieden. Je nach Bundesland bestehen Ansprüche auf drei bis fünf Tage im Jahr. In einigen Bundesländern ist es möglich, den Bildungsurlaubsanspruch aus einem Jahr auf das nächste zu übertragen und so zehn Arbeitstage in einem Zweijahreszeitraum für Bildungsurlaub zu verwenden.
Leider verfügen nicht alle Bundesländer über eine entsprechende gesetzliche Regelung.
In Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen gibt es keine Bildungsurlaubsgesetze. Wenn du in einem der vier Bundesländer arbeitest und für dich nicht der Bildungstarifvertrag der DB AG zutrifft, besteht leider nur die Möglichkeit sich auf anderem Weg (Jahresurlaub, Überstundenregelung) freistellen zu lassen.
Welche weiteren Regelungen gibt es zum Bildungsurlaub?
(Tarifverträge, Sonderurlaubsverordnung des Bundes, BetrVG, PP ersVG)
Anspruch auf Bildungsurlaub nach dem Bildungstarifvertrag der DB AG (Tarifvertrag zur beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der DB AG (BTV))
Nach § 14 des BTV besteht Anspruch auf Bildungsurlaub für Maßnahmen der allgemeinen und politischen Bildung zuerst nach dem jeweiligen Landesgesetz. Sofern ein Betrieb nicht in den Geltungsbereich eines Landesgesetzes fällt, hat der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin Anspruch auf Gewährung des Bildungsurlaubs nach dem BTV. Grundlegend für den Bildungsurlaubsanspruch sind dabei die Regelungen für das Bundesland Hessen. Entsprechend der Anlage zum BTV gelten Bildungsveranstaltungen im Sinne des Tarifvertrags als anerkannt, wenn sie auf Grund von Bildungsurlaubsgesetzen eines Bundeslandes oder durch die Bundeszentrale für politische Bildung anerkannt wurden.
Anspruch auf Bildungsurlaub nach den Bestimmungen des § 14 Bildungstarifvertrag (BTV) der DB AG haben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der DB AG; DB Bahnbau Gruppe GmbH; DB Dienstleistungen GmbH; DB Energie GmbH; DB Fahrzeuginstandhaltung GmbH; DB Fernverkehr AG; DB Gastronomie GmbH; DB Jobservice (nur Overhead); DB Kommunikationstechnik GmbH
(Geschäftsbereich Druck- und Informationslogistik); DB Mobility Logistics AG; DB Netz AG; DB Regio AG; DB Regio NRW GmbH; DB RegioNetz Infrastruktur GmbH; DB RegioNetz Verkehrs GmbH; DB Services Immobilien; DB Station & Service AG; DB Vertrieb GmbH; Deutsche Umschlaggesellschaft Schiene – Straße (DUSS ); DB Schenker Rail Deutschland AG; S-Bahn Berlin GmbH; S-Bahn Hamburg GmbH.
Für Auszubildende und Dual Studierende: Anspruch auf Bildungsurlaub nach dem Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen im DB Konzern
Mit Inkrafttreten des Nachwuchskräfte TV haben alle Auszubildenden und Dual Studierenden entsprechend des Geltungsbereiches des Tarifvertrages Anspruch auf Bildungsurlaub, deren Ausbildungs-/Studienverhältnisse drei Monate bestehen. Der Nachwuchskräfte TV gilt für folgende Unternehmen:
DB AG; DB AutoZug GmbH; DB Bahnbau Gruppe GmbH; DB Dialog Telefonservice GmbH; DB Dienstleistungen GmbH; DB Energie GmbH; DB Fahrzeuginstandhaltung GmbH; DB Fernverkehr AG; DB Gastronomie GmbH; DB Jobservice GmbH; DB Kommunikationstechnik GmbH; DB Mobility Logistics AG; DB Schenker Rail Deutschland AG; DB Services Nord GmbH; DB Services Nordost GmbH; DB Services Süd GmbH; DB Services Südost GmbH; DB Services Südwest GmbH; DB Services West GmbH; DB Netz AG; DB Projektbau GmbH; DB Regio AG; DB RegioNetz Infrastruktur GmbH; DB RegioNetz Verkehrs GmbH; DB Regio NRW GmbH; DB Services Immobilien GmbH; DB Sicherheit GmbH; DB Stadtverkehr GmbH; DB Station und Service AG; DB Systel GmbH; DB Vertrieb GmbH; DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB); S-Bahn Berlin GmbH; S-Bahn Hamburg GmbH.
Zu dem nach § 14 des BTV der DB AG zur beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung geregelten Anspruch auf Bildungsurlaub nach dem jeweiligen Landesgesetz gelten ergänzend folgende Festlegungen:
Anspruch auf Bildungsurlaub nach der Sonderurlaubsverordnung des Bundes (für Bundesbeamte, Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst und bei den Sozialversicherungsträgern)
Die zur DB AG zugewiesenen Beamten und die beim BEV und dem EBA beschäftigten Beamten, Arbeiterinnen/ Arbeiter und Angestellten erhalten drei Tage Sonderurlaub nach der Sonderurlaubsverordnung § 7. l .3 des Bundes.
Ist die Freistellung nach § 37 Abs. 7 BetrVG oder § 46 Abs. 7 BPersVG möglich?
Die Freistellungsansprüche auf der Grundlage von § 37 (7) BetrVG und § 46 (7) BPersVG sind individuelle Bildungsansprüche der einzelnen Mitglieder in einem Betriebs- oder Personalrat. Vorraussetzung für die Freistellung ist die Anerkennung der Veranstaltung als geeignet seitens der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes (§ 37 Abs. 7 BetrVG) bzw. der Bundeszentrale für politische Bildung (§ 46 (7) BPersVG). Die Anträge auf Anerkennung werden von TRANSBIT gestellt.
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